Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
GarBBAnO§ 5 Lichte Höhe
Stand: 10.06.2019
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.