Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung

GaStellV

§ 3 Rampen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/3#abs-1 (1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v.H., bei gewendelten Rampenteilen bezogen auf den inneren Fahrbahnrand, geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine ausreichende Querneigung haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/3#abs-2 (2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v.H. Neigung muß eine geringer geneigte Fläche mit weniger als 5 v.H. Neigung und von mindestens 3 m Länge liegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/3#abs-3 (3) In Großgaragen müssen Rampen, die auch zum Begehen bestimmt sind, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Personen nicht begangen werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.

§ 2 § 4