Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung

GaStellV

§ 2 Zu- und Abfahrten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/2#abs-1 (1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/2#abs-2 (2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/2#abs-3 (3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenhalbmessern von weniger als 10 m vorzusehen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/2#abs-4 (4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/2#abs-5 (5) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für Fußgänger besondere Fußwege vorhanden sind. Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/2#abs-6 (6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

§ 1 § 3