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GaStellV

§ 4 Einstellplätze und Fahrgassen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/4#abs-1 (1) Ein notwendiger Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. Die lichte Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen

1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,

2. 2,40 m, wenn eine Längsseite,

3. 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,

4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/4#abs-2 (2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:

Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse

Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von

2,30 m

2,40 m

2,50 m

90°

6,50

6,25

6,00

60°

4,50

4,25

4,00

45°

3,50

3,25

3,00

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/4#abs-3 (3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 3 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/4#abs-4 (4) Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein; die Fahrgassen müssen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. Einstellplätze auf geneigten kraftbetriebenen Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/4#abs-5 (5) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn

1. eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,

2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und

3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten nicht für diese Plattformen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/4#abs-6 (6) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für

1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,

2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,

3. Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/4#abs-7 (7) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/4#abs-8 (8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 3 § 5