(1) Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5000 m 2 ,
2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2500 m 2
betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Löschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit selbstschließenden und mindestens dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse dürfen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Öffnungen in Decken zwischen Rauchabschnitten sind unzulässig.
(3) Automatische Garagen müssen durch innere Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m 3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein; Absatz 1 gilt nicht für automatische Garagen.
(4) Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO gilt nicht für Garagen.