Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung

GaStellV

§ 11 Verbindung zu anderen Räumen und zwischen Garagengeschossen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/11#abs-1 (1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur der Benutzung der Garagen dienen, dürfen verbunden sein

1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen sowie Aufzugsvorräumen genügen selbstschließende und rauchdichte Türen,

2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/11#abs-2 (2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar nur durch Öffnungen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen verbunden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/11#abs-3 (3) Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/11#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen

1. zu offenen Kleingaragen,

2. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/11#abs-5 (5) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

§ 10 § 12