Gesetze / Ganztagsfinanzhilfegesetz
GaFinHG§ 1 Förderziel und Fördervolumen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaFinHG/1?asof=2021-10-12#abs-1 (1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaFinHG/1?asof=2021-10-12#abs-2 (2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GaFinHG/1?asof=2021-10-12#abs-3 (3) Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. Die Bonusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2021 verbleibenden Restbetrag aus den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“.
Änderungsverlauf
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20.12.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I 5248)
BGBl. 2021 I S. 5248
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.