Gesetze / Ganztagsfinanzierungsgesetz
GaFG§ 6 Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht
Stand: 15.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/6#abs-1 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2020 Anlage zu diesem Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/6#abs-2 (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.