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# § 6 GaFG — Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht

Ganztagsfinanzierungsgesetz  
Stand: 15.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2020 Anlage zu diesem Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 6 GaFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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