Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 9 Führung des Handelsregisters
Stand: 25.08.2026
Abweichend von § 376 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 374 Nr. 1 FamFG wird die Führung des Handelsregisters übertragen
1. im Landgerichtsbezirk Landshut
für die Amtsgerichtsbezirke Erding und Freising
dem Amtsgericht München,
2. im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth
für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a.d.Aisch
dem Amtsgericht Fürth,
3. im Landgerichtsbezirk Regensburg
für den Amtsgerichtsbezirk Straubing
dem Amtsgericht Straubing.