Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/376#abs-1 (1) Für Verfahren nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 sowie 16 und 17 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/376#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach § 374 Nummer 1 bis 4 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.