Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 53 Vollziehung der Hinterlegung und der Herausgabe
Stand: 25.08.2026
Die Wahrnehmung der Hinterlegungsgeschäfte
1. der Vollziehung der Hinterlegung in den Fällen des Art. 12 Nr. 3 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) sowie
2. der Vollziehung der Herausgabe in den Fällen des Art. 23 Nr. 3 BayHintG
wird der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bamberg übertragen.