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§ 53 GZVJu (Bayern) — Vollziehung der Hinterlegung und der Herausgabe

Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahrnehmung der Hinterlegungsgeschäfte

1. der Vollziehung der Hinterlegung in den Fällen des Art. 12 Nr. 3 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) sowie

2. der Vollziehung der Herausgabe in den Fällen des Art. 23 Nr. 3 BayHintG

wird der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bamberg übertragen.