Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 44 Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
Stand: 25.08.2026
Die Zuständigkeit für Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen wird übertragen
1. dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
2. dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.