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§ 44 GZVJu (Bayern) — Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen wird übertragen

1. dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2. dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.