Gesetze / Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

GWStatG

§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum

Stand: 24.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWStatG/4#abs-1 (1) Die Erhebung wird dreijährlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWStatG/4#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum für eine Erhebung umfasst drei Kalenderjahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWStatG/4#abs-3 (3) Der erste Berichtszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.

§ 3 § 5