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§ 4 GWStatG — Periodizität und Berichtszeitraum

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

Stand: 24.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebung wird dreijährlich durchgeführt.

(2) Der Berichtszeitraum für eine Erhebung umfasst drei Kalenderjahre.

(3) Der erste Berichtszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.