Gesetze / Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

GWStatG

§ 5 Art und Umfang der Erhebungen

Stand: 24.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWStatG/5#abs-1 (1) Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWStatG/5#abs-2 (2) Die Erhebung wird bei höchstens 7 Prozent der in § 3 Absatz 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWStatG/5#abs-3 (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

§ 4 § 6