Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung

GWKHV

§ 8 Kommunikationssystem

Stand: 01.05.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/8#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt stellt ein Kommunikationssystem sowie ein Postfach innerhalb des Kommunikationssystems zur Führung eines Kontos zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/8#abs-2 (2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit dem Umweltbundesamt einen Zugang zu diesem Kommunikationssystem zu eröffnen und den Zugang zu nutzen, insbesondere für die Stellung von Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von Daten und Dokumenten.

§ 7 § 9