Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung
GWKHV§ 9 Kontoeröffnung und -führung
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/9#abs-1 (1) Im Antrag auf Kontoeröffnung sind folgende Daten an das Umweltbundesamt zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/9#abs-2 (2) Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/9#abs-3 (3) Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation muss sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Verordnung im jeweiligen Herkunftsnachweisregister registrieren lassen, damit die für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Daten und Nachweise übermittelt werden können.