Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung

GWKHV

§ 32 Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

Stand: 01.05.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/32#abs-1 (1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 5 enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/32#abs-2 (2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie auf Basis von Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von kohlenstoffarmem Gas muss die Angaben nach § 30 Absatz 2 enthalten.

§ 31 § 33