Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung
GWKHV§ 17 Mindestangaben in Herkunftsnachweisen
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/17#abs-1 (1) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/17#abs-2 (2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich die Angaben nach § 15 Absatz 6 enthalten, wenn die Energie aus oder auf Basis von Biomasse erzeugt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/17#abs-3 (3) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, muss zusätzlich die Angabe nach § 16 Absatz 3 enthalten.