Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung
GWKHV§ 15 Antrag auf Ausstellung
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/15#abs-1 (1) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte setzt einen Antrag des Anlagenbetreibers voraus. Es ist untersagt, einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für Energiemengen zu beantragen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/15#abs-2 (2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt das massenbilanzierte Verfahren im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte, in dem die nachgewiesene Energiemenge erfasst wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/15#abs-3 (3) Im Antrag auf Ausstellung muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/15#abs-4 (4) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 folgende Angaben zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/15#abs-5 (5) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/15#abs-6 (6) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für die Energie aus oder auf Basis von Biomasse sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/15#abs-7 (7) Sofern der Herkunftsnachweis zusätzliche Angaben nach den §§ 18, 26 oder 33 enthalten soll, übermittelt der Anlagenbetreiber die dafür erforderlichen Daten und Nachweise.