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§ 170 GWB — Ausschluss von abweichendem Landesrecht

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.