Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 136 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund2 Entscheidungen

Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.

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