Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 136 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 136 GWB →
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