Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 9 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/9#abs-1 (1) Der Fachbereich Finanzen kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/9#abs-2 (2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede und jeder Studierende

1.
einen persönlichen Zugang erhält, der durch Sicherheitsmechanismen nach dem Stand der Technik geschützt ist, und
2.
ein eigenes Datenprofil anlegen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/9#abs-3 (3) Soweit der Fachbereich Finanzen den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/9#abs-4 (4) Die oder der Studierende ist verantwortlich

1.
für den sorgfältigen Umgang mit ihren oder seinen durch Sicherheitsmechanismen geschützten Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,
2.
für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie
3.
für die Pflege des eigenen Datenprofils.
§ 8 § 10