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# § 9 GVIDVDV 2025 — Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fachbereich Finanzen kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendig sind.

(2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede und jeder Studierende

- 1. einen persönlichen Zugang erhält, der durch Sicherheitsmechanismen nach dem Stand der Technik geschützt ist, und

- 2. ein eigenes Datenprofil anlegen kann.

(3) Soweit der Fachbereich Finanzen den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.

(4) Die oder der Studierende ist verantwortlich

- 1. für den sorgfältigen Umgang mit ihren oder seinen durch Sicherheitsmechanismen geschützten Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,

- 2. für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie

- 3. für die Pflege des eigenen Datenprofils.

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Zitiervorschlag: § 9 GVIDVDV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/9

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