Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 8 Erholungsurlaub

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/8#abs-1 (1) Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt:

1.
während der Fachstudien der Fachbereich Finanzen,
2.
während der Praxisstudien die jeweilige Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/8#abs-2 (2) Die Studierenden erhalten zu Beginn des Studiums einen Studienverlaufsplan, der die Zeiträume, in denen sie Urlaub nehmen können, festlegt.

§ 7 § 9