Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 28 Fachstudien

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/28#abs-1 (1) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/28#abs-2 (2) Die Lehrveranstaltungen können Präsenzlehrveranstaltungen oder synchrone digitale Lehrveranstaltungen sein. Präsenzlehrveranstaltungen sind der Regelfall. Die Lehrveranstaltungen können durch geeignete digitale Lehrformate ergänzt werden. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/28#abs-3 (3) Die Fachstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/28#abs-4 (4) Für die Fachstudien werden die Studierenden von den Einstellungsbehörden dem Fachbereich Finanzen zur Ausbildung zugewiesen.

§ 27 § 29