Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 27 Modulhandbuch
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/27#abs-1 (1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Finanzen ein Modulhandbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/27#abs-2 (2) Das Modulhandbuch regelt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/27#abs-3 (3) Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Studiengangs veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.