Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 27 Modulhandbuch

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/27#abs-1 (1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Finanzen ein Modulhandbuch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/27#abs-2 (2) Das Modulhandbuch regelt:

1.
die Einzelheiten zur Studienstruktur,
2.
den Studienablauf,
3.
die Lernorte,
4.
die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte auf die Module,
5.
die Modulbeschreibungen der Fachstudien und Praxisstudien,
6.
die Wahlprofile, die aus mehreren Modulen (Wahlpflichtmodulen) bestehen,
7.
die Wahlmöglichkeiten zwischen einzelnen Modulen,
8.
die Angaben zu den Modulverantwortlichen,
9.
die Einzelheiten zu den Qualifikationszielen,
10.
die Einzelheiten zu den Studieninhalten,
11.
die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten und
12.
die Vorgaben zu den Prüfungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/27#abs-3 (3) Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Studiengangs veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.

§ 26 § 28