Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 29 Praxisstudien

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/29#abs-1 (1) Die Praxisstudien sind Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/29#abs-2 (2) Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.

§ 28 § 30