Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 27
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 09.12.2024 – 102 VA 138/24Zitiert von 2
- BayObLG, 23.08.2022 – 102 VA 57/22Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 11.09.2013 – 20 VA 3/11
- OLG Köln, 29.09.1999 – 2 Zs 687/99
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2023 – 3 VAs 3/23
- OLG Karlsruhe, 01.10.2020 – 6 VA 28/20
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 06.06.2025 – 2 BvQ 39/25Erfolgloser Eilantrag auf Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe - Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegungen zur Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes sowie mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen unzureichende Verfahrensförderung durch Strafvollstreckungsbehörden
- KG, 27.03.2025 – 6 Vas 20/24
- BVerfG, 18.03.2025 – 2 BvR 442/23Nichtannahmebeschluss: Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags darf nicht von einer expliziten Verbescheidung des Verletzten durch die Staatsanwaltschaft abhängig gemacht werden - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender BegründungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/27#abs-1 (1) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist. Das Gericht kann vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/27#abs-2 (2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über die Beschwerde oder den förmlichen Rechtsbehelf noch nicht entschieden oder die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird der Beschwerde innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/27#abs-3 (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung der Beschwerde oder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.