Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 19
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind. Sind die Daten hierfür nicht erforderlich, so schickt er die Unterlagen an die übermittelnde Stelle zurück. Ist der Empfänger nicht zuständig und ist ihm die für die Verwendung der Daten zuständige Stelle bekannt, so leitet er die übermittelten Unterlagen dorthin weiter und benachrichtigt hiervon die übermittelnde Stelle.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
BGBl. 2019 I S. 1724 Gesetzgebungsmaterialien
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