Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 19
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Trier, 10.11.2009 – 3 K 361/09.TRZitiert von 7
- BayObLG, 26.08.2024 – 102 VA 108/24Zitiert von 2
- LAG Hessen, 10.07.2015 – 14 Sa 1119/14Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 05.07.2011 – 1 VAs 5/11
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/19#abs-1 (1) Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/19#abs-2 (2) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind. Sind die Daten hierfür nicht erforderlich, so schickt er die Unterlagen an die übermittelnde Stelle zurück. Ist der Empfänger nicht zuständig und ist ihm die für die Verarbeitung der Daten zuständige Stelle bekannt, so leitet er die übermittelten Unterlagen dorthin weiter und benachrichtigt hiervon die übermittelnde Stelle.