Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
GVGA§ 97 Zulässigkeit des freihändigen Verkaufs (§§ 817a, 821, 825 ZPO)
Stand: 25.08.2026
Die Veräußerung erfolgt durch freihändigen Verkauf
1. bei Gold- und Silbersachen, wenn bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert erreicht (§ 817a ZPO),
2. bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 821 ZPO),
3. im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Absatz 1 ZPO).