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§ 97 Zulässigkeit des freihändigen Verkaufs (§§ 817a, 821, 825 ZPO)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Veräußerung erfolgt durch freihändigen Verkauf

1. bei Gold- und Silbersachen, wenn bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert erreicht (§ 817a ZPO),

2. bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 821 ZPO),

3. im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Absatz 1 ZPO).

§ 96 § 98