Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 821 Verwertung von Wertpapieren

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.

§ 820 § 822