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GVGA

§ 173 Arten des Scheckprotestes (Artikel 40 ScheckG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Scheckgesetz kennt lediglich den Protest mangels Zahlung. Er dient zum Nachweis dafür, dass der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst oder dass die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. Die Protesterhebung ist auch beim Verrechnungsscheck erforderlich.

§ 172 § 174