Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
GVGA§ 174 Fälligkeit (Artikel 28 ScheckG)
Stand: 25.08.2026
Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben. Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.