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§ 173 GVGA (Bayern) — Arten des Scheckprotestes (Artikel 40 ScheckG)

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Scheckgesetz kennt lediglich den Protest mangels Zahlung. Er dient zum Nachweis dafür, dass der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst oder dass die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. Die Protesterhebung ist auch beim Verrechnungsscheck erforderlich.