Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
GVGA§ 172 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Die Aufnahme von Scheckprotesten führt der Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften des Scheckgesetzes, den dort in Artikel 55 Absatz 3 bezeichneten Vorschriften des Wechselgesetzes und den folgenden §§ 173 bis 178 durch.