Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 21c
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21c#abs-1 (1) Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters tritt sein Vertreter (§ 21 h) an seine Stelle. Ist der Präsident oder aufsichtführende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums werden nicht vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21c#abs-2 (2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als drei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 21c GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.10.2002 – 5 StR 42/02Körperverletzung mit Todesfolge: Möglichkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs bei panischer Flucht des Opfers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 23.06.2021 – 23 L 967/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.