Gesetze / Gerichtsvollzieherformular-Verordnung

GVFV

§ 3 Elektronisch ausfüllbares und auslesbares Formular

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFV/3#abs-1 (1) Die Länder dürfen das Formular in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFV/3#abs-2 (2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular kann dieses elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.

§ 2 § 4