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§ 3 GVFV — Elektronisch ausfüllbares und auslesbares Formular

Gerichtsvollzieherformular-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.12.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Länder dürfen das Formular in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.

(2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular kann dieses elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.