nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 30 GVAO (Nordrhein-Westfalen) — Mündliche Prüfung

Gerichtsvollzieherausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Sie oder er kann die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch zuziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Einführungszeit, die zur Prüfung anstehen, die Anwesenheit in der Prüfung gestatten. Die Verkündung der Ergebnisse findet in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.

---

Zitiervorschlag: § 30 GVAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
