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§ 16 GVAO (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsstelle

Gerichtsvollzieherausbildungsordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden während des zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts nach Möglichkeit an ihren bisherigen dienstlichen Wohnsitzen oder Beschäftigungsorten ausgebildet.