Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung
GV§ 8 Unterrichtsorganisation
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GV/8#abs-1 (1) Schulen, die die Mindestzügigkeit gemäß § 103 Abs. 1 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterschreiten, können gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes als Kleine Grundschulen fortgeführt werden. Die Errichtung einer Schule als Kleine Grundschule ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GV/8#abs-2 (2) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Die Klassenbildung erfolgt jahrgangsstufenbezogen oder jahrgangsstufenübergreifend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GV/8#abs-3 (3) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird der Unterricht im Klassenverband und in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden. Lerngruppen, die nach Fähigkeiten und Leistungen differenziert werden, sind in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Regel in den Unterrichtsfächern Mathematik und Deutsch sowie in der Jahrgangsstufe 6 darüber hinaus in der Fremdsprache zu bilden. Lerngruppen, die nach Neigungen differenziert werden, sind in der Regel in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften zu bilden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 GV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Düsseldorf, 16.09.2020 – 41 O 56/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 14.01.2021 – 6 U 352/20
- LSG NRW, 29.01.2020 – L 8 BA 153/19Zitiert von 35
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