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# § 8 GV (Brandenburg) — Unterrichtsorganisation

Grundschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schulen, die die Mindestzügigkeit gemäß § 103 Abs. 1 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterschreiten, können gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes als Kleine Grundschulen fortgeführt werden. Die Errichtung einer Schule als Kleine Grundschule ist nicht zulässig.

(2) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Die Klassenbildung erfolgt jahrgangsstufenbezogen oder jahrgangsstufenübergreifend.

(3) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird der Unterricht im Klassenverband und in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden. Lerngruppen, die nach Fähigkeiten und Leistungen differenziert werden, sind in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Regel in den Unterrichtsfächern Mathematik und Deutsch sowie in der Jahrgangsstufe 6 darüber hinaus in der Fremdsprache zu bilden. Lerngruppen, die nach Neigungen differenziert werden, sind in der Regel in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften zu bilden.

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Zitiervorschlag: § 8 GV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GV/8

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