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§ 5 GUVG (Brandenburg) — Erste Organberufung

Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsichtsbehörde beruft die erste Verbandsversammlung oder den Ausschuß durch öffentliche Bekanntmachung ein.