Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen

GStVO-ArbG

§ 8

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/8#abs-1 (1) Der Gerichtsvorstand kann unbeschadet des § 6 mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausnahmsweise auch Angestellte betrauen, wenn diese Bediensteten einen Wissens- und Leistungsstand auf dem zu übertragenden Sachgebiet aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit stellt der Gerichtsvorstand fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/8#abs-2 (2) Die Übertragung ist nur für ein begrenztes Sachgebiet und nur dann zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht. Hierbei ist darauf zu achten, daß die haushalts- und tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/8#abs-3 (3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist schriftlich vorzunehmen. Sie kann zeitlich beschränkt werden, ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung des Bediensteten bei dem Gericht, dessen Vorstand die Anordnung getroffen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/8#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für die im Vorbereitungsdienst für den gehobenen und mittleren Dienst tätigen Beamten entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/8#abs-5 (5) § 10 gilt entsprechend.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2

§ 7 § 9