Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen

GStVO-ArbG

§ 7

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/7#abs-1 (1) Soweit geeignete Beamte des mittleren Dienstes oder Angestellte nicht zur Verfügung stehen, werden die ihnen übertragenen Geschäfte von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/7#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvorstand.

§ 6 § 8